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In seiner aktuellen Entscheidung 8 Ob 81/24f qualifiziert der OGH eine Wertsicherungsklausel als wirksam. Er grenzt sich damit von seiner strengen Rechtsprechung zu Wertsicherungsklauseln im Verbandsverfahren ab. Das kann ruhigen Gewissens als Paukenschlag bezeichnet werden.
Die Entscheidung betrifft eine Klausel, die
Eine solche Klausel verstößt nach bisheriger Judikatur des OGH gegen die Vorgaben des KSchG. Dennoch hielt der OGH die Klausel insgesamt für wirksam.
Die Argumentation: Nur jene Teile des gegenständlichen Vertrags, die einen eigenständigen Regelungsbereich betreffen, seien unwirksam – der Rest der Klausel bleibe bestehen. Der fehlende Ausschluss einer Erhöhung binnen der 2-Monatsfrist (§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG) sei unschädlich, weil faktisch keine Wertsicherung innerhalb der Frist durchgeführt wurde.
Eine Berücksichtigung von Indexentwicklungen vor Vertragsabschluss (Februar-Vertrag, Indexbasis September, Mietbeginn November) sei nicht gröblich benachteiligend (§ 879 Abs 3 ABGB).
Die Entscheidung zeigt einmal mehr: Die Judikatur zur Wertsicherung bleibt in Bewegung – mit teils überraschenden Wendungen. Auch die Unterscheidung zwischen Individual- und Verbandsverfahren wird immer bedeutsamer.
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